Neuerungen bei den Branchenzuschlagstarifverträgen
Die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), die aus dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) besteht, einigte sich im Sommer dieses Jahres mit der IG Metall und der IGBCE auf Änderungen der mit diesen Gewerkschaften bestehenden Branchenzuschlagstarifverträge (BZ-Tarifverträge) sowie den Abschluss von jeweils ergänzenden Tarifverträgen über eine Inflationsausgleichsprämie (zu den Einzelheiten siehe auch die Informationen im Bereich Tarif).
Hintergrund ist die durch den Gesetzgeber in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) für Arbeitgeber geschaffene Möglichkeit, befristet bis zum 31.12.2024 zum Zweck der „Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ einen Betrag von bis zu 3.000 EUR als steuer- und abgabenfreie Sonderleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren; sog. „Inflationsausgleichsprämie“. Diese kann als freiwillige einseitige Leistung des Arbeitgebers ausgestaltet sein, sie kann aber auch auf Grundlage einer tarifvertraglichen Vereinbarung gewährt werden. Von der tarifvertraglichen Gestaltungsmöglichkeit haben die o. g. Tarifvertragsparteien mit dem Abschluss von Tarifverträgen über eine Inflationsausgleichsprämie (TV IAP) Gebrauch gemacht. Diese sehen die Zahlung von Inflationsausgleichsprämien im Kalenderjahr 2024 in Höhe von bis zu 2.300 Euro für Zeitarbeitnehmer vor, die in den Organisationsbereichen der IG Metall oder der IGBCE eingesetzt werden, für die BZ-Tarifverträge gelten.
Alle mit der IG Metall und IGBCE bestehenden BZ-Tarifverträge wurden dahingehend geändert, dass die Zahlung der ersten Branchenzuschlagsstufe nunmehr bereits ab Einsatzbeginn erfolgt.
In der nachfolgenden Übersicht werden die im Zuge der vorgenannten Tarifverhandlungen mit der IG Metall und IGBCE vereinbarten Tarifabschlüsse mit heutigem Stand aufgezeigt:
Tarifverträge für: | abgeschlossen mit: |
geänderter TV BZ |
1. BZ-Stufe ab Einsatzbeginn; die Regelung gilt ab: | neuer TV IAP (ab 2024) |
Höhe IAP bis zu: |
|
Metall- und Elektroindustrie |
IG Metall | TV BZ ME | 01.09.2023 | TV IAP ME | 2.300 € | |
Textil- und Bekleidungsindustrie |
IG Metall | TV BZ TB | 01.10.2023 | TV IAP TB | 1.150 € | |
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie | IG Metall | TV BZ HK | 01.10.2023 | Noch nicht abgeschlossen | ||
Chemische Industrie | IGBCE | TV BZ Chemie | 01.09.2023 | TV IAP Chemie | 2.300 € | |
Kunststoff verarbeitende Industrie |
IGBCE | TV BZ Kunststoff | 01.09.2023 | TV IAP Kunststoff | 2.300 € | |
Kautschukindustrie | IGBCE | TV BZ Kautschuk | 01.09.2023 | TV IAP Kautschuk | 2.300 € | |
Papier erzeugende Industrie | IGBCE | TV BZ PE – gewerblich | 01.09.2023 | TV IAP PE – gewerblich | 2.300 € | |
Kali- und Steinsalzbergbau | IGBCE | TV BZ KS | 01.09.2023 | TV IAP KS | 2.300 € |
Quelle: BAP